der Verfassung der Demokratischen Welt,
die am relevantesten sind für den VB SC:
Artikel 1 — Geltungsbereich
(1) Diese Verfassung gilt mit sofortiger Wirkung für jede Person, die sie in einer von ihr dazu hinreichend beherrschten Sprache im vollen Umfang zur Kenntnis genommen und ihrer eigenen Einschätzung nach hinreichend verstanden hat und sie bejaht, solange sie sie bejaht. Diese Person gilt dann als Teil der Demokratischen Welt im Sinne dieser Verfassung.
(3) Diese Verfassung macht konkurrierende Gesellschaftsordnungen nicht automatisch unwirksam, insbesondere wenn diese sich mit Gewalt, etwa in Form einer Polizei, gegen den freien Willen jeder von ihnen als Eigentum betrachteten Person („Bürger“) aufzwingen. Das Überwinden solcher feindseliger Gesellschaftsordnungen regeln Artikel 12 Absatz (7) und Artikel 13.
Artikel 2 — Basale Gesellschaftsstrukturen
(1) Alle Personen, die nach Artikel 1 Teil der Demokratischen Welt sind, organisieren sich zur dauerhaften weitgehend autarken gesellschaftlichen Selbstverwaltung in Demokratischen Kommunen, Zusammenschlüssen von jeweils nicht wesentlich weniger als 200 und nicht wesentlich mehr als 1000 Mitgliedern, die ihren Alltag unmittelbar gemeinsam gestalten.
(2) Solange Personen, die nach Artikel 1 Teil der Demokratischen Welt sind, mit praktikablem Aufwand keine geeignete Demokratische Kommune nach Absatz (1) finden oder bilden können, organisieren sie sich hilfsweise in Demokratischen Gruppen, Zusammenschlüssen von jeweils nicht weniger als 12 und nicht mehr als 50 Mitgliedern, deren oberstes Ziel es ist, gemeinsam mit anderen Demokratischen Gruppen eine Demokratische Kommune nach Absatz (1) zu gründen, und die ihr Alltagsleben bereits soweit wie möglich dieser Verfassung folgend selbstverwalten.
(3) Solange Personen, die nach Artikel 1 Teil der Demokratischen Welt sind, mit praktikablem Aufwand keine geeignete Demokratische Kommune nach Absatz (1) und auch keine geeignete Demokratische Gruppe nach Absatz (2) finden oder bilden können, organisieren sie sich hilfsweise so schnell wie möglich in Starterkernen, Zusammenschlüssen von jeweils nicht weniger als 2 und nicht mehr als 11 Mitgliedern, deren Ziel es ist, durch Aufnahme weiterer Mitglieder eine Demokratische Gruppe nach Absatz (2) zu bilden.
Artikel 3 — Höhere Gesellschaftsstrukturen
(1) Nahe beieinanderliegende, dauerhaft eng miteinander kooperierende Demokratische Kommunen nach Artikel 2, deren gemeinsame Mitgliederzahl nicht wesentlich weniger als 4000 und nicht wesentlich mehr als 20.000 beträgt, können einen Demokratischen Verband bilden, wenn sie jeweils noch keinem angehören.
(2) Nahe beieinanderliegende, dauerhaft eng miteinander kooperierende Demokratische Verbände nach Absatz (1), deren gemeinsame Mitgliederzahl nicht wesentlich weniger als 80.000 und nicht wesentlich mehr als 400.000 beträgt, können eine Demokratische Union bilden, wenn sie jeweils noch keiner angehören.
(3) Nahe beieinanderliegende, dauerhaft eng miteinander kooperierende Demokratische Unionen nach Absatz (2), deren gemeinsame Mitgliederzahl nicht wesentlich weniger als 1,6 Millionen und nicht wesentlich mehr als 8,0 Millionen beträgt, können eine Demokratische Region bilden, wenn sie jeweils noch keiner angehören.
(4) Nahe beieinanderliegende, dauerhaft eng miteinander kooperierende Demokratische Regionen nach Absatz (3), deren gemeinsame Mitgliederzahl nicht wesentlich weniger als 32 Millionen und nicht wesentlich mehr als 160 Millionen beträgt, können eine Demokratische Föderation bilden, wenn sie jeweils noch keiner angehören.
(5) Die gemeinsame Mitgliederzahl im Sinne der Absätze (2) bis (4) ist die Mitgliederzahl aller enthaltener Demokratischer Kommunen.
Artikel 4 — Die Weltgemeinschaft
Alle basalen und höheren Gesellschaftsstrukturen nach Artikel 2 respektive 3 sind zu jeder Zeit vereint in der Demokratischen Weltgemeinschaft.
Artikel 5 — Die Selbstverwaltung / echte Demokratie
(1) Alle gesellschaftlichen Entitäten, also alle Instanzen basaler oder höherer Gesellschaftsstrukturen nach Artikel 2 respektive 3 sowie die Demokratische Weltgemeinschaft nach Artikel 4, werden jeweils durch all ihre basalen Mitglieder (Individuen) frei und vollständig gleichberechtigt selbstverwaltet über Verwaltungsbereiche, in denen jedes ihrer basalen Mitglieder zu jeder Zeit volles Mitbestimmungsrecht hat, das es wahrnehmen kann, solange es sich offiziell gemäß Absatz (7) als einer seiner Verwalter erklärt.
(2) Jede gesellschaftliche Entität nach Absatz (1) nutzt zu jeder Zeit mindestens die drei Verwaltungsbereiche System (siehe die Absätze (6) und (7)), Bildung (siehe Artikel 6) und Konfliktlösung (siehe Artikel 7 bis 9).
(3) Streitfragen innerhalb der Verwaltungsbereiche nach Absatz (1) regeln sie intern mit dem Ziel der gemeinsamen Kompetenzentwicklung, so dass am Ende eine Lösung oder Entscheidung steht, die all ihre beteiligten Verwalter mit Überzeugung als die faktisch beste bejahen. Weder dürfen sich Mehrheiten pauschal über Minderheiten hinwegsetzen, noch Alter, Erfahrung, Dominanzgebaren oder Extrovertiertheit pauschal über Jüngere, weniger Erfahrene, Zurückhaltung oder Introvertiertheit.
(4) Alle Verwaltungsbereiche nach Absatz (1) können für sich jeweils allzustimmungspflichtige Entscheidungen definieren, an denen fortan alle mit praktikablem Aufwand innerhalb einer jeweils dazu definierten Erreichbarkeitsfrist, oder wenn keine solche definiert wurde, innerhalb von 48 Stunden, einbeziehbaren ihrer Verwalter beteiligt werden müssen.
(5) Das Abschaffen der Allzustimmungspflicht nach Absatz (4) für eine bestimmte Art Entscheidung ist für alle Verwaltungsbereiche eine verpflichtende allzustimmungspflichtige Entscheidung im Sinne des Absatzes (4) und kann ihrerseits niemals als solche abgeschafft werden.
(6) Der Verwaltungsbereich System nach Absatz (2) bestimmt für seine gesellschaftliche Entität, welche weiteren Verwaltungsbereiche neben den in Absatz (2) genannten benötigt werden und definiert deren Aufgaben [...]
(7) Der Verwaltungsbereich System nach Absatz (2) führt jeweils eine Liste mit allen Verwaltungsbereichen seiner Entität und all deren aktuellen Verwaltern nach Absatz (1); bei ihm kann sich jedes basale Mitglied nach Absatz (1) jederzeit (aber nicht häufiger als zweimal am Tag und fünfmal innerhalb von zwanzig Tagen) offiziell als Verwalter beliebiger von ihm gewählter Verwaltungsbereiche dieser Liste erklären oder diesen Status auch jeweils wieder zurückziehen, woraufhin der Verwaltungsbereich System die Liste jeweils entsprechend aktualisiert.
(8) Alle Verwalter eines Verwaltungsbereichs nach Absatz (1) stehen allen Mitgliedern der gesellschaftlichen Entität nach Absatz (1) als Ansprechpartner für diesen Verwaltungsbereich zur Verfügung, was durch den Verwaltungsbereich System nach Absatz (2) sichergestellt wird.
Artikel 6 — Das Bildungswesen
(1) Der Verwaltungsbereich Bildung nach Artikel 5 Absatz (2) sorgt für die bestmögliche Bildung aller Verwalter seiner gesellschaftlichen Entität nach Artikel 5 Absatz (1) [...]
Artikel 7 — Das Konfliktlösungswesen
(1) Der Verwaltungsbereich Konfliktlösung nach Artikel 5 Absatz (2) kümmert sich mit größtmöglicher umfassender Kompetenz um das bestmögliche Lösen jeglicher Art von Konflikten, die innerhalb seiner gesellschaftlichen Entität oder zwischen dieser und anderen Teilen der Gesellschaft oder Mitwelt bestehen oder aufflammen, wenn er darum gebeten wird oder ein Eingreifen aus ethischen Gründen geboten scheint. Zudem entwickelt er Methoden zum Vermeiden solcher Konflikte und schult Mitglieder seiner gesellschaftlichen Entität darin, wann und wo immer dafür Bedarf besteht.
(2) Konflikte im Sinne des Absatzes (1) umfassen erstens Streitigkeiten, Gewalttätigkeiten, Zwang oder folgenschwere Manipulation
- innerhalb von oder zwischen Verwaltungsbereichen nach Artikel 5 Absatz (1),
- zwischen Mitgliedern der gesellschaftlichen Entität [...]
- und zwischen Mitgliedern der gesellschaftlichen Entität und Teilen der Gesellschaft, die nicht Teil der Demokratischen Welt nach Artikel 1 sind [...]
(5) Bei basalen gesellschaftlichen Entitäten nach Artikel 2 umfassen Konflikte im Sinne des Absatzes (1) ferner auch
- Streitigkeiten, Gewalttätigkeiten, Zwang oder folgenschwere Manipulation, an denen Kinder von Mitgliedern, Mitbewohner und/oder Gäste der gesellschaftlichen Entität beteiligt sind,
- schwerwiegende unethische Handlungen nach Absatz (3) Satz 2, an denen Kinder von Mitgliedern, Mitbewohner und/oder Gäste der gesellschaftlichen Entität beteiligt sind,
- und alle Arten innerpsychischer Konflikte (psychologische Probleme) von Mitgliedern, von Kindern von Mitgliedern oder von Mitbewohnern der gesellschaftlichen Entität.
(8) Konflikte nach Absatz (1), an denen der Verwaltungsbereich Konfliktlösung selber beteiligt ist, sind durch den Verwaltungsbereich Konfliktlösung der nächsthöheren gesellschaftlichen Ebene nach Artikel 3 oder Artikel 4 zu behandeln, oder wenn für eine solche keine Entität besteht, hilfsweise durch einen zu diesem Zweck hinzuzuziehenden, voraussichtlich dazu fähigen Verwaltungsbereich Konfliktlösung einer beliebigen anderen gesellschaftlichen Entität nach Artikel 2, Artikel 3 oder Artikel 4.
Artikel 8 — Umgang mit gefährlichen Individuen
(1) Aus ethischen und sicherheitsstrategischen Gründen kann der Verwaltungsbereich Konfliktlösung nach Artikel 5 Absatz (2) uneinsichtige Gewalttäter oder uneinsichtige Täter anderer schwerwiegender Schadhandlungen zum Schutz der gesellschaftlichen Entität und/oder der Mitwelt mit der mit praktikablem Aufwand mildestmöglichen Methode in ihrer Freiheit beschränken, solange sie nach Einschätzung des Verwaltungsbereichs eine schwere Bedrohung darstellen.
(2) Die Freiheitseinschränkung nach Absatz (1) darf einzig ethisch motiviert und charakterisiert sein; eine „Bestrafung“ ist unzulässig, da ihrerseits konflikthaft.
(3) Der nach Absatz (1) gesicherte Täter ist vom Verwaltungsbereich Konfliktlösung nach Artikel 5 Absatz (2) engmaschig psychologisch zu betreuen mit dem Ziel der vollständigen ethischen (Re-)Habilitierung, solange dies mit praktikablem Aufwand möglich erscheint.
(5) Einen Täter nach Absatz (1) aus der Demokratischen Welt zu verbannen, ist aus ethischen und sicherheitsstrategischen Gründen keine Option.
Artikel 9 — Aufklärung schwerwiegender Schadhandlungen
Nach schwerwiegenden Vorfällen, die möglicherweise durch eine schuldhafte Schadhandlung verursacht wurden, bemüht sich der Verwaltungsbereich Konfliktlösung nach Artikel 5 Absatz (2) darum (notfalls unter Einbeziehung anderer Verwaltungsbereiche nach Artikel 5 und/oder anderer gesellschaftlicher Entitäten nach Artikel 2 oder Artikel 3), den Hergang möglichst schnell möglichst korrekt aufzuklären und eventuelle Täter zu ermitteln, um den Fall mit ihnen aufzuarbeiten und sie notfalls nach Artikel 8 in ihrer Freiheit zu beschränken.
Artikel 10 — Das Kooperationswesen
Jede basale oder höhere gesellschaftliche Entität nach Artikel 2 respektive 3 kann mit jeder anderen gleichartigen Entität derselben Ebene vorübergehende oder dauerhafte Kooperationsbeziehungen unterhalten, wofür sie einen gesonderten Verwaltungsbereich nach Artikel 5 Absatz (6) führen kann.
Artikel 12 — Außenbeziehungen
(3) Jede basale gesellschaftliche Entität nach Artikel 2 sollte sich und ihre Mitglieder, soweit voraussichtlich nötig und praktikabel, gegen gewalttätige Angriffe, Übergriffe und andere schwerwiegende Schadhandlungen durch Teile anderer Gesellschaftsordnungen sichern. Diese Security-Maßnahmen sollten den Personenschutz, den Objektschutz und den Datenschutz umfassen, jeweils innerhalb des Geländes der gesellschaftlichen Entität wie auch unterwegs, inklusive der Besucherbegleitung hier wie dort.
(4) Das Risiko gewalttätiger Angriffe, Übergriffe oder anderer schwerwiegender Schadhandlungen durch Teile anderer Gesellschaftsordnungen sollte von jeder gesellschaftlichen Entität nach Artikel 5 Absatz (1) jederzeit strategisch minimiert werden, unter anderem durch äußerliches Befolgen der von solchen Gesellschaftsordnungen explizit oder implizit eingeforderten Regeln, insbesondere auch entgegen von Regeln dieser Verfassung, soweit dies vernünftigerweise nötig erscheint, bei geschickter größtmöglicher Erhaltung der Freiheit im Inneren der gesellschaftlichen Entität, soweit dies praktikabel möglich ist.
(7) Insbesondere solange feindselige Gesellschaftsordnungen nach Artikel 1 Absatz (3) bestehen, sollte jede gesellschaftliche Entität nach Artikel 5 Absatz (1) einen Verwaltungsbereich Öffentlichkeitsarbeit nach Artikel 5 Absatz (6) führen, der feindseligen Einstellungen oder Gefühlen gegen seine gesellschaftliche Entität oder die Demokratische Welt nach Artikel 4 insgesamt möglichst effektiv und schnell entgegenwirkt [...]
(8) Auch in den Außenbeziehungen nutzt die Demokratische Welt nach Artikel 1 Absatz (1) keinen Zwang, keine Gewalt und keine Manipulation im Sinne von niederträchtiger Nutzung psychologischer oder soziologischer Tricks zum Schaden des Gegenübers.
Artikel 13 — Transformationsbestimmungen
(2) Die Demokratische Weltgemeinschaft nach Artikel 4 führt nach Artikel 5 Absatz (6) einen Verwaltungsbereich Öffentlichkeitsarbeit, zu dessen Aufgaben es zählt, möglichst effektive Kommunikationsstrukturen für Kontaktaufbau, Koordination und Informationsaustausch zu schaffen und aufrechtzuerhalten, insbesondere für die in den Artikeln 2, 3, 4, 10 und 11 genannten Zwecke.
(3) Sollte eine andere Gesellschaftsordnung sich gemäß ihrer eigenen Regeln (etwa Bestimmungen ihrer Verfassung) für aufgelöst erklären und eine Vielzahl von Personen dabei gleichzeitig zu einem Teil der Demokratischen Welt nach Artikel 1 werden, ist zur Vermeidung von Chaos und Notständen eine von ethischen, wirtschafts- und sicherheitsstrategischen Überlegungen getragene Übergangsperiode einzuhalten, in welcher die Regeln und Strukturen der alten Gesellschaftsordnung zuerst komplett so zu übernehmen sind, wie sie bestanden hatten, und innerhalb von drei Jahren, so schnell es jeweils praktikabel möglich und allen von ihnen Betroffenen ethisch zumutbar ist, durch die Regeln und Strukturen der Demokratischen Welt gemäß der hiesigen Verfassung ersetzt werden. [...]